Die Eröffnung der Erbschaft in der Türkei erfolgt gemäß Art. 575 S. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB) mit dem Tod des Erblassers. Gemäß Art. 580 tZGB kann derjenige Erbe sein, der zur Zeit des Erbfalls erbfähig und gesund ist. Verschieden Faktoren können einen Deutschland- bzw. Türkeibezug herstellen und zu einem deutsch-türkischen Erbfall führen:

  1. Staatsangehörigkeit
  2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
  3. Wo befindet sich der Nachlass ?
  4. Wo wurde die Verfügung von Todes wegen errichtet?

Das angerufene Gericht prüft zunächst, ob es die internationale Zuständigkeit verfügt. Zur Bestimmung internationalen Zuständigkeit ist zunächst das Deutsch-türkisches Abkommen (NA) einschlägig. Das NA ist vor deutschen und türkischen Erbrechtvorschriften vorrangig anzuwenden. § 15 S.1 NA bestimmt die internationale Zuständigkeit. Danach sind in Bezug auf den beweglichen Nachlass die Gerichte des Heimatstaates und in Bezug auf den unbeweglichen Nachlass die Gerichte des Belegenheitsstaates zuständig. Dabei ist die Heimatzuständigkeit bezüglich des beweglichen Nachlasses in beiden Staaten umstritten.

Sie können uns Ihre Fragen zum türkischen Erbrecht über die Schaltfläche “Kontakt” zukommen lassen und die notwendige Unterstützung für Ihre Erbschaftsangelegenheiten in der Türkei erhalten.

Similar Posts

Bir yanıt yazın

E-posta adresiniz yayınlanmayacak. Gerekli alanlar * ile işaretlenmişlerdir